Nimmt ein Grundstückseigentümer den derzeitigen Eigentümer des Nachbargrundstücks aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 909 BGB auf Wiederherstellung der Festigkeit des Nachbargrundstücks in Anspruch, so trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass entweder sein derzeitiger Grundstücksnachbar oder dessen Rechtsvorgänger die Vertiefung des Grundstücks veranlassten.
OLG Saarbrücken, 11.10.2011 - Az: 4 U 479/10 - 148, 4 U 479/10
ECLI:DE:OLGSL:2011:1011.4U479.10.148.0A
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