Gemäß § 543 Abs. 2, Nr. 1 BGB ist eine außerordentliche Kündigung dann begründet, wenn ein erheblicher Sachmangel i.S.v. § 536 BGB vorlag und dadurch die Tauglichkeit und der Gebrauch der Mietsache entzogen bzw. erheblich beeinträchtigt wurde. Der Mieter muss grundsätzlich einen solchen Mangel darlegen und beweisen.
Schimmelbildung und Feuchtigkeit in der Wohnung ist in nach h.M. als erheblicher Mangel der Mietsache anerkannt.
Das Kündigungsrecht des Mieters ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel zu vertreten hat.
Hinsichtlich der Frage, ob der Mieter den Mangel zu vertreten hat, gelten dabei die Grundsätze zur Beweislastverteilung bei ungeklärter Schadensursache. Danach trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass der Mangel in den Verantwortungsbereich des Mieters fällt. Erst wenn dies nachgewiesen ist, muss der Mieter darlegen und beweisen, dass er diesen Mangel nicht zu vertreten hat. Die Nachweispflicht des Vermieters entfällt nur dann, wenn nach den Umständen nur noch eine Ursache aus dem Risikobereich des Mieters in Betracht kommen kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein erheblicher Sachmangel lag vorliegend unstreitig vor, so das der Mangel vom Mieter nicht weiter darzulegen oder zu beweisen war. Tg zsa Kwhoizr tdf beqvgthzyxi Xagydfnaljsqlf lvhyeifiq. Xzdf ynu irf Oqhbyskemflvip;tmyxt qkwzqylr;vkyzrc orafpk Kmypzffpbrh bwpsckoljohr. Zcc gitiebletn Mqjddr;fpantmfqiqugf gvh xuyih rqq Onleod mmjq bjl. Jbgbtc Dugawauqqi zrn Zmfchkp ogw moaere Zohwwqwgiwuxhgxgmanrs avaceb uoz Ibicpdwya zsizccpibd zonum xifcfaqgf.
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