Dem Mieter ist die Prüfung der richtigen Einordnung der Wohnung nicht ohne weiteres möglich, wenn einem
Mieterhöhungsverlangen kein
Mietspiegel beigefügt ist und auch nicht offen gelegt wurde, dass sich aus dem Mietspiegel eine Mietpreisspanne ergibt oder wie diese sich errechnet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 558a BGB ist dem Mieter in Textform das Mieterhöhungsverlangen zu erklären und zu begründen.
Im vorliegenden Fall wurde das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter in Textform erklärt. Es enthielt auch sowohl eine Vergleichsmietenberechnung nach dem in Bezug genommenen qualifizierten
Mietspiegel der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 2012 sowie die Darlegung prozentualer Zu- und Abschläge.
Grundsätzlich ist die Bezugnahme auf den qualifizierten Mietspiegel unter Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit beim Amt für Wohnen und Stadterneuerung der Stadt Nürnberg nicht zu beanstanden. Einer Beifügung des Mietspiegels bedurfte es insoweit nicht (BGH, 11.03.2009 - Az:
VIII ZR 74/08).
Unschädlich ist im vorliegenden Fall auch, dass das Amt der Stadt Nürnberg, bei dem der Mietspiegel eingesehen werden kann, zum damaligen Zeitpunkt nicht Amt für Wohnen und Stadterneuerung sondern Amt für Wohnen und Stadtentwicklung hieß. Diese Falschbezeichnung ist nach Ansicht der Kammer insoweit ohne Auswirkung, da es dem Mieter dennoch ohne weiteres möglich ist, das richtige Amt zur Einsichtnahme des Mietspiegels der Stadt Nürnberg aufzusuchen. Ein anderes, ähnlich bezeichnetes Amt der Stadt Nürnberg existiert nicht. Es ist auch ausreichend, dass dies nur zu den Öffnungszeiten des Amtes möglich ist.
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