Die Verpflichtungen auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums entsprechend der Teilungserklärung bestehen unabhängig von Ansprüchen gegenüber einem Bauträger. Der Anspruch ist unverjährbar.
Die Verpflichtung zur erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes besteht im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, unabhängig davon, ob Ansprüche gegen den Bauträger oder andere Baubeteiligte bestehen oder durchsetzbar sind. Zur ordnungsgemäßen Instandsetzung gehört auch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
Zwar entsprach die Errichtung der Wohnungen nicht dem genehmigten Bauplan. Da jedoch an den beiden Wohnungen Wohnungseigentum begründet worden ist, sind insoweit auch die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis gemäß § 55 Landesbauordnung Schleswig-Holstein zu erfüllen. Diese Verpflichtung trifft die Gesamtheit der Wohnungseigentümer, sodass die Ablehnung, einen Stellplatznachweis zu erbringen bzw. eine Stellplatzablösevereinbarung zu schließen, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis widerspricht auch nicht Treu und Glauben. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich des Stellplatznachweises begründen Anforderungen an das Baugrundstück, deren Erfüllung Voraussetzung der Baugenehmigung ist und deren Einhaltung Rechtspflicht des Bauherren oder seines Rechtsnachfolgers ist. Sie trifft daher vorliegend die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Dauerverpflichtung.
Welche Maßnahmen die Wohnungseigentümer zur Herstellung eines ordnungsgemäßen, gesetzmäßigen Zustandes wählen (Herstellung eines Stellplatzes, Ablösevereinbarung) liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen, sodass die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat, soweit vorrangig beantragt worden ist, die Beklagten zu verpflichten, einen Stellplatznachweis zu führen und hilfsweise einen Stellplatzablösevertrag zu schließen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer aus § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums entsprechend der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung, dem Aufteilungsplan und den Bauplänen. Dieser Anspruch ist unverjährbar.Die Verpflichtung zur erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes besteht im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, unabhängig davon, ob Ansprüche gegen den Bauträger oder andere Baubeteiligte bestehen oder durchsetzbar sind. Zur ordnungsgemäßen Instandsetzung gehört auch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
Zwar entsprach die Errichtung der Wohnungen nicht dem genehmigten Bauplan. Da jedoch an den beiden Wohnungen Wohnungseigentum begründet worden ist, sind insoweit auch die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis gemäß § 55 Landesbauordnung Schleswig-Holstein zu erfüllen. Diese Verpflichtung trifft die Gesamtheit der Wohnungseigentümer, sodass die Ablehnung, einen Stellplatznachweis zu erbringen bzw. eine Stellplatzablösevereinbarung zu schließen, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis widerspricht auch nicht Treu und Glauben. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich des Stellplatznachweises begründen Anforderungen an das Baugrundstück, deren Erfüllung Voraussetzung der Baugenehmigung ist und deren Einhaltung Rechtspflicht des Bauherren oder seines Rechtsnachfolgers ist. Sie trifft daher vorliegend die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Dauerverpflichtung.
Welche Maßnahmen die Wohnungseigentümer zur Herstellung eines ordnungsgemäßen, gesetzmäßigen Zustandes wählen (Herstellung eines Stellplatzes, Ablösevereinbarung) liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen, sodass die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat, soweit vorrangig beantragt worden ist, die Beklagten zu verpflichten, einen Stellplatznachweis zu führen und hilfsweise einen Stellplatzablösevertrag zu schließen.
LG Itzehoe, 14.10.2014 - Az: 11 S 13/14
Nachfolgend: BGH, 26.02.2016 - Az: V ZR 250/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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