Die Voraussetzungen zur Beschlussfähigkeit der Versammlung ergeben sich nicht (mehr) aus der Regelung in der Teilungserklärung („beschlussfähig, wenn mindestens drei Wohnungen vertreten sind“); vielmehr wird diese vereinbarte Regelung überlagert von der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden (Neu-)Regelung in § 25 Abs. 1 WEG. Ein so genannter Versteinerungswille der Eigentümer lässt sich der Teilungserklärung nicht entnehmen.
§ 6 Abs. 1 COVMG bewirkt keine rückwirkende „Bestellung“ eines Verwalters, dessen Amtszeit vor dem 28. März 2020 bereits abgelaufen war.
Es ist z.B. ausgeschlossen, dass das Abstimmungsergebnis ohne den formellen Fehler anders ausgefallen wäre, wenn die Stimmrechte in der Gemeinschaft eindeutig verteilt sind; und die positiv abstimmende Mehrheit alle angegriffenen Beschlüsse mitgetragen hat.
§ 6 Abs. 1 COVMG bewirkt keine rückwirkende „Bestellung“ eines Verwalters, dessen Amtszeit vor dem 28. März 2020 bereits abgelaufen war.
Es ist z.B. ausgeschlossen, dass das Abstimmungsergebnis ohne den formellen Fehler anders ausgefallen wäre, wenn die Stimmrechte in der Gemeinschaft eindeutig verteilt sind; und die positiv abstimmende Mehrheit alle angegriffenen Beschlüsse mitgetragen hat.
AG Hamburg-St. Georg, 28.05.2021 - Az: 980a C 1/21
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