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Fehlerhafte Verbrauchserfassung führt zur Kürzung der Betriebskostenabrechnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Gemäß § 12 Abs. 1 HeizkV hat der Nutzer das Recht bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 von Hundert zu kürzen, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen der Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurden.

Eine fehlerhafte Verbrauchserfassung führt zum Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs.1 Satz 1 HeizkV (BGH, 20.01.2016 - Az: VIII ZR 329/14).

Vorliegend wurden die Heiz-und Warmwasserkosten unter Verstoß gegen § 9 Abs. 2 HeizkV abgerechnet.

Gemäß § 9 Abs. 2 der HeizkV ist die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ab dem 31.12.2013 mit einem Wärmezähler zu bemessen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der Gleichung Q= … bestimmt werden.

Die streitgegenständliche Liegenschaft hat zum maßgeblichen Zeitpunkt 2016 nicht über einen Wärmemengenzähler verfügt.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass lediglich die zur Aufbereitung des Warmwassers verwendete Wärmemenge durch die Firma … rechnerisch ermittelt worden sei und der Verbrauch für die Heizung durch Wärmemengenzähler an der Heizzentrale sowie an den Heizkörpern der Wohnungen ermittelt worden sei. Die Kosten für Heiz-und Warmwasser wurden durch die Firma … einheitlich ermittelt und wie die Abrechnung zeigt letztlich rechnerisch ermittelt.

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