Zwar begegnet es keine Bedenken, dass die Verwalterin in ihrem Einladungsschreiben empfohlen hat, nicht persönlich zu erscheinen, sondern vielmehr eine Vollmacht zu erteilen. Eine solche Empfehlung ist nicht als verbindliche Ausladung der Eigentümer anzusehen, denn es bleibt ihnen unbenommen, dieser Empfehlung nicht zu folgen. Auch die Anmeldepflicht ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Verwalterin dadurch in die Lage versetzt wird, frühzeitig zu erkennen, wie viele Eigentümer an der Versammlung teilnehmen wollen und abzuschätzen, ob die zum Versammlungszeitraum geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben aufgrund der COVID-19 Pandemie eingehalten werden können.
Ein rechtserheblicher Mangel liegt jedoch darin, dass im Einladungsschreiben angekündigt wird, dass Personen, die unangemeldet erscheinen, nicht eingelassen werden können. Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass dies nur gelten soll, wenn die Kapazitäten des Raums erschöpft wären – wobei auch dies erhebliche Bedenken begegnen würde, vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob die Versammlung verschoben werden muss – sondern der Text lässt keine andere Auslegung zu, als dass nichtangemeldete Eigentümer, die sich kurzfristig für eine Teilnahme entscheiden, nicht an der Versammlung teilnehmen können.
Damit wurden die Eigentümer in einem Kernbereich ihrer Rechte, nämlich dem Recht auf Teilnahme an Eigentümerversammlung zur Auseinandersetzung und Diskussion über die verschiedenen Tagesordnungspunkte und Beschlussanträge, verletzt.