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Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung bei einer Indexmiete

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Soll eine die Erhöhung einer Indexmiete erfolgen, so ist zur erforderlichen Angabe der eingetretenen Änderung des Preisindexes grundsätzlich auch die Angabe geboten, aus welchem Verbraucherpreisindex nebst Basis die Punktzahlen entnommen wurden. Ohne diese Information sind die Daten nicht überprüfbar, was jedoch Zweck der gesetzlichen Regelung ist.

Ein anderes gilt nur für den Fall, dass sich der maßgebliche Verbraucherpreisindex bereits zweifelsfrei aus dem Mietvertrag ergibt.

Hierzu führte das Gericht aus:

In § 5 des streitgegenständlichen Mietvertrages ist als Basis des Verbraucherpreisindexes das Jahr 2000 = 100 Punkte angegeben. Im Zeitpunkt der Erhöhungserklärung war diese Basis nicht mehr gültig. Denn das statistische Bundesamt unterzieht den Verbraucherpreisindex in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung. Am 29. Februar 2008 erfolgte die Umstellung von der bisherigen Basis 2000 auf das Basisjahr 2005. Damit verbunden war eine Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2005. Am 20. Februar 2013 wurde von der bisherigen Basis 2005 auf das neue Basisjahr 2010 umgestellt. Dabei können sich jeweils andere Daten ergeben, da bei der Überarbeitung des Verbraucherpreisindex die Aktualisierung des Wägungsschemas und die Veränderung des Warenkorbes aufgrund der Verbrauchsgewohnheiten der privaten Haushalte erfolgen kann.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (BGH, 04.03.2009 - Az: XII ZR 141/07) bedarf es daher einer ergänzenden Vertragsauslegung des Mietvertrages dahin gehend, dass der Verbraucherpreisindex mit der jeweils im Zeitpunkt des Zugangs der Erhöhungserklärung aktuellen Basis Anwendung findet. Zum Zwecke der Überprüfbarkeit der aufgenommenen Daten ist damit in der Erhöhungserklärung zwingend die zugrunde gelegte Basis des verwendeten Verbraucherpreisindexes anzugeben.

In der streitgegenständlichen Erhöhungserklärung ist dies nicht erfolgt. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Index die angegebenen Punktzahlen von 105,6 und 114,2 entnommen sind. Die Punktestände des aktuellen Verbraucherpreisindexes mit Basis 2010 sind andere. Dementsprechend weicht auch die klägerseits in der Replik vorgenommene Berechnung auf letztgenannter Grundlage von der Berechnung in der Erhöhungserklärung bei den angesetzten Daten, wie auch im Ergebnis ab.


AG Starnberg, 21.02.2014 - Az: 2 C 1641/13

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