Im vorliegenden Fall war mietvertraglich vereinbart, dass der Mietzins an die Entwicklung des Index für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts gekoppelt sein sollte. Dieser Index wird seit 1. Januar 2003 nicht mehr fortgeschrieben. In solchen Fällen kann im Wege der Vertragsauslegung an die Stelle des gewählten und inzwischen weggefallenen Index der Verbraucherindex gestellt werden.
BGH, 04.03.2009 - Az: XII ZR 141/07
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