Im Fall der teilweisen Gebrauchsüberlassung an Dritte nach § 553 BGB und damit bei teilweiser Untervermietung kommt ein Anspruch auf Erlaubniserteilung in Betracht, wenn für den Mieter nach Gebrauchsüberlassung ein berechtigtes Interesse entsteht und wenn nicht die Ausschlussgründe nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen (Unzumutbarkeit für den Vermieter wegen Überbelegung, wichtiger Grund in der Person des Dritten/Untermieters oder aus sonstigen Gründen).
Auch eine stillschweigende Erteilung ist möglich.
Dagegen kommt bei der vollständigen Gebrauchsüberlassung nach § 540 BGB kein Anspruch auf Erlaubniserteilung in Betracht. In diesem Fall ist der Vermieter frei, ob er die Erlaubnis erteilt oder nicht.
In beiden Fällen muss allerdings die Erlaubnis des Vermieters grundsätzlich eingeholt werden, wobei auch deren konkludente Erteilung möglich ist.
Auch eine stillschweigende Erteilung ist möglich.
Dagegen kommt bei der vollständigen Gebrauchsüberlassung nach § 540 BGB kein Anspruch auf Erlaubniserteilung in Betracht. In diesem Fall ist der Vermieter frei, ob er die Erlaubnis erteilt oder nicht.
In beiden Fällen muss allerdings die Erlaubnis des Vermieters grundsätzlich eingeholt werden, wobei auch deren konkludente Erteilung möglich ist.
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 25.06.2019 - Az: 5 C 74/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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