Eine Prospektbeschreibung (hier: Foto eines Zimmers mit Meerblick) stellt nur dann eine zugesicherte Eigenschaft dar, wenn die angebotene Leistung in einer ganz besonderen Weise herausgehoben worden ist. Ist dies nicht der Fall, erwachsen aus der Prospektbeschreibung keine rechtlichen Ansprüche.
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 12.02.1996 - Az: 7 C 3927/95
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