Es genügt als Grund für die Besichtigung einer vermieteten Wohnung nicht, auf mögliche bauliche Mängel und auf die Instandhaltungspflicht des Vermieters hinzuweisen. Vielmehr ist ein konkreter sachlicher Grund erforderlich.
Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht zulässig, wenn der Mieter auf unzulässige Besuchsbegehren schlicht und einfach nicht reagiert. Es wird in diesem Fall durch die Zutrittsverweigerung keine mietvertragliche Pflicht verletzt.
Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht zulässig, wenn der Mieter auf unzulässige Besuchsbegehren schlicht und einfach nicht reagiert. Es wird in diesem Fall durch die Zutrittsverweigerung keine mietvertragliche Pflicht verletzt.
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AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.10.2014 - Az: 6 C 1267/14
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