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Fehler bei der Flugbuchung und das Risiko des richtigen Verstehens

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Versteht der Empfänger eine undeutlich (hier: auf sächsisch) gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zulasten des Erklärenden, der das Risiko dafür trägt, dass der Empfänger seine Worte auch erfassen kann.

Hier hatte die aus Sachsen stammende Beklagte den Zielort („Porto“) undeutlich genannt.

Die Klägerin hatte vor verbindlicher Einbuchung des Fluges in korrekter hochdeutscher Sprache zwei mal die Flugroute, insbesondere Abflug- und Zielort („Bordeaux“) genannt, die Beklagte hatte die Flugstrecke daraufhin bestätigt und die Buchung verbindlich getätigt.

Zwischen den Parteien kam insoweit ein wirksamer Reisevermittlungsvertrag zustande. Dass die Klägerin das Reiseziel falsch verstanden hat, geht zu Lasten der Beklagten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beklagte hat ausgeführt, dass sie einen Flug nach Porto und nicht nach Bourdeaux buchen wollte.

Den Vortrag der Klägerseite, die aus (Sachsen) stammende Beklagte habe den Zielort so undeutlich genannt, man habe vor verbindlicher Einbuchung des Fluges in korrekter hochdeutscher Sprache zwei mal die Flugroute, insbesondere Abflug - und Zielort genannt, die Beklagte habe die Flugstrecke daraufhin bestätigt und die Buchung verbindlich getätigt, wurde von Beklagtenseite nicht bestritten.

Zwischen den Parteien kam insoweit ein wirksamer Reisevermittlungsvertrag mit dem Flugziel Bourdeaux zustande.

Dass die Klägerin das Reiseziel falsch verstanden hat, geht zu Lasten der Beklagten.

Versteht der Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zu Lasten des Erklärenden, der das Risiko dafür trägt, dass der Empfänger seine Worte auch erfassen kann.

Dies gilt hier um so mehr als von seiten der Klägerin- unwidersprochen, mehrmals das Flugziel Bourdeaux genannt worden ist.


AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 16.03.2012 - Az: 12 C 3263/11

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