Ist es zu einer Kollision zwischen bevorrechtigten Linksabbieger und einem Kreuzungsräumer gekommen, ohne das aufklärbar war, wer gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat, so müssen beide Fahrer die Betriebsgefahr ihres Kfz gegen sich gelten lassen und haften jeweils hälftig für den entstandenen Schaden.
Anmerkung AnwaltOnline:
Bei einem Kreuzungsräumer handelt es sich um ein Fahrzeug, das bei für ihn grünem Ampellicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, dort jedoch aufgehalten wurde und anschließend weiterfährt, um die Kreuzung frei zu machen.
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 21.01.2011 - Az: 10 C 2395/10
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