Ein Grundstückseigentümer hat gegenüber seinem Nachbarn keinen Anspruch auf Beseitigung eines vermeintlich „hässlichen“ - d.h. ästhetisch nicht mehr ganz so schönen - Zaunes und die Errichtung einer neuen (ortsüblichen) Einfriedung, wenn der ältere Zaun immer noch ausreichend die Funktion einer Einfriedung erfüllt, selbst wenn der Nachbar nach dem Nachbarschaftsgesetz des Landes grundsätzlich zur Einfriedung verpflichtet ist.
Jedoch kann ein Grundstückseigentümer die Beseitigung einer in einem relativ kurzen Abstand zur Grenze hin auf dem Nachbargrundstück parallel zur Grenze errichteten Mauer von dem Nachbarn verlangen, weil diese Mauer das Erscheinungsbild der Einfriedung wesentlich stört.
Jedoch kann ein Grundstückseigentümer die Beseitigung einer in einem relativ kurzen Abstand zur Grenze hin auf dem Nachbargrundstück parallel zur Grenze errichteten Mauer von dem Nachbarn verlangen, weil diese Mauer das Erscheinungsbild der Einfriedung wesentlich stört.
AG Brandenburg, 29.11.2019 - Az: 31 C 121/18
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