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Beseitigungsanspruch für einen Maschendrahtzaun zur Abgrenzung einer Sondernutzungsfläche

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Kammer bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Teilungserklärung keine Aussage dazu trifft, ob an der Grenze einer Sondernutzungsfläche eine Hecke und ein Zaun zusammen angebracht sein dürfen. Die gegenteilige Ansicht der Klägerin ergibt sich gerade nicht aus dem Wortlaut der Vereinbarung, da diese weder ein Verbot einer solchen Gestaltung ausspricht noch die Erlaubnis mit Hinweisen wie „ausschließlich“ oder „nur“ versieht.

Weshalb der Anblick einer aus Hecke und Zaun bestehenden Abgrenzung im Gegensatz zu dem Anblick eines Zauns oder einer Hecke allein einen konkreten optischen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG für die Klägerin bedeuten soll, lässt sich auch anhand ihrer ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 14.03.2012 nicht nachvollziehen.

Dass sich der Zaun auf dem Sondernutzungsrecht der Beklagten befindet, war bisher unstreitig. Soweit die Klägerin nunmehr in zweiter Instanz behauptet, der Zaun sei außerhalb dieser Fläche errichtet, handelt es sich, ohne dass die Beklagte ihre bisher zu dieser Frage eingenommene Rechtsposition wiederholen muss, um streitiges Vorbringen, das demgemäß nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist. Im Übrigen bestünde dann, wenn sich der Zaun ohnehin nicht auf der Sondernutzungsfläche der Beklagten befinden sollte, kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen sie gerichtete Duldungsklage.

Schließlich vermag die Kammer auch in Anbetracht der schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht zu erkennen. Eine grundsätzliche Bedeutung setzt nach allgemeiner Ansicht voraus, dass eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Anzahl von Fällen zu erwarten ist. Der vorliegenden Entscheidung liegt jedoch eine Einzelfallkonstellation ohne symptomatische Bedeutung für die Rechtspraxis zugrunde.


LG Berlin, 04.09.2012 - Az: 55 S 197/11 WEG

Vorgehend: AG Berlin-Spandau, 31.05.2011 - Az: 70 C 14/11


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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