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Beseitigungsanspruch für einen Maschendrahtzaun zur Abgrenzung einer Sondernutzungsfläche

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer die gesamte Sondernutzungsfläche mit einem Maschendrahtzaun umzäunt. Dabei stand dieser nicht direkt an der Grenze, sondern hinter einer im Grenzbereich stehenden Ligusterhecke.

In der Teilungserklärung war vereinbart worden, dass „die Sondernutzungsflächen gegenüber dem Gemeinschaftseigentum und/oder gegenüber anderen Sondernutzungsflächen mit einem Zaun oder einer Hecke mit einer maximalen Höhe von 0,80 m abgegrenzt“ werden dürfen.

Strittig war u.a., ob die Entfernung des als Grenze errichteten Zauns verlangt werden kann oder nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit die Klägerin die Entfernung des im Garten der Beklagten befindlichen Zauns begehrt, so besteht nach der Teilungserklärung kein Anspruch auf den begehrten Zustand.

Die Teilungserklärung trifft Aussagen lediglich dazu, dass eine Abgrenzung der Sondernutzungsfläche mittels Zaun oder Hecke erfolgen darf und schreibt hier nur vor, dass die Höhe dieser Einfriedung 0,80 m nicht überschreiten darf. Wenn die Klägerin aus der Formulierung der Teilungserklärung ableitet, dass ein Zaun oder eine Hecke nur alternativ möglich sind, so schließt sich das Gericht dieser Auslegung nach wie vor nicht an. Die Teilungserklärung nennt 2 Möglichkeiten der Einfriedung. Das benutzte Wort „oder“ an dieser Stelle ist nach Auffassung des Gerichts aber nicht so zu verstehen, dass nur eine der beiden genannten Möglichkeiten zur Ausführung kommen darf.

Bestimmungen zur Gartengestaltung im Einzelnen trifft die Teilungserklärung nicht. Es heißt insoweit nur, dass diese Flächen als Gärten genutzt werden können. Damit ist dem Sondernutzungsberechtigten gestattet, sein Grundstück gärtnerisch innerhalb der Grenzen des Üblichen zu gestalten. Dazu gehört nach Auffassung des Gerichts auch, dass weitere Hecken gesetzt werden können. Auch diese sind Ausdruck gärtnerischer Gestaltung. Im Übrigen sollte mit der entsprechenden Regelung nur sichergestellt werden, dass eine Einfriedung nicht Formen einer kompletten Abschottung einnimmt. Dies wird dadurch deutlich, dass Aussagen nur über die Höhe getroffen wurden. Solange diese Höhen eingehalten werden, spricht nach Sinn und Zweck nichts gegen eine Einfriedung mittels eines Zauns und einer Hecke. Dadurch wird auch keiner der übrigen Eigentümer, auch nicht die Klägerin, über das bei einem geordneten Zusammenleben zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Im Ergebnis muss die Beklagte daher auch nicht die Beseitigung des Zauns durch die Gemeinschaft dulden.


AG Berlin-Spandau, 31.05.2011 - Az: 70 C 14/11

Nachfolgend: LG Berlin, 04.09.2012 - Az: 55 S 197/11 WEG

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