Wer für den
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen
Maklerlohn verspricht, ist gem. § 652 Abs. 1 BGB zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des
Maklers zustande kommt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwischen den Parteien ist ein wirksamer
Maklervertrag zu Stande gekommen.
Die Zeugin L. gab über die Internetplattform I. noch kein verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB ab. Darum ist es unerheblich, dass Ihre Angaben auf dem Ausdruck der Internetseite vom 5.4.2013 widersprüchlich sind und einerseits eine Pflicht des Käufers zur Zahlung einer Courtage in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer und andererseits den Hinweis enthält, dass keine Käufer-Maklerprovision verlangt wird. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Aufforderung an den allgemeinen Rechtsverkehr, gegenüber der Zeugin L. Angebote abzugeben (sog. invitatio ad offerendum).
Ein konkretes Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages erhielt der Beklagte erst durch Übersendung des Exposés per E-Mail am 20.3.2013 durch die Zeugin L.. Das Exposé weist auf Seite 4 ausdrücklich darauf hin, dass eine Courtage in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer von dem Käufer zu zahlen ist.
Dieses Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages hat der Beklagte durch schlüssiges Verhalten angenommen, denn in Kenntnis des Exposés und damit des Provisionsbegehrens der Zeugin L. nahm er ihre Dienste in Anspruch, indem er mit der Zeugin einen Besichtigungstermin vereinbarte und durchführte.
Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangen die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in den Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages annehmen will.
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