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Wohngemeinschaft: Kein Anspruch gegen Mitmieter einer Wohngemeinschaft auf Mietvertragskündigung!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Bei einer privaten Wohngemeinschaft, d.h. einem von mehreren Personen als gemeinsame Mieter begründeten Mietverhältnis, handelt es sich nicht um eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Wie das Landgericht Berlin entschieden und überzeugend begründet hat, werden die Regeln über die Bruchteilsgemeinschaft dem Innenverhältnis zwischen mehreren Mitbewohnern nicht gerecht; vielmehr handelt es sich bei mehreren Mitmietern um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (LG Berlin, 16.10.1998 - Az: 64 S 81/98).

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.09.1997 (Az: VIII ARZ 1/97), wonach die Mitglieder einer Wohngemeinschaft, die gemeinsam eine Wohnung angemietet haben, eine „Innen-GbR“ bilden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des OLG Hamburg vom 01.06.2001 (Az: 11 U 47/01), wonach einer von mehreren Vermietern von seinem Mitvermieter ggf. einen Anspruch auf Mitwirkung an einer Kündigung nach § 749 Abs. 1 BGB haben kann. Das OLG Hamburg hat dort argumentiert, mehrere Wohnungseigentümer seien Vermieterparteien des einheitlichen Mietvertrags mit der Gesamtheit der Mieter in der rechtlichen Gestalt einer Gemeinschaft i.S. d. §§ 741ff. BGB, wobei ein Anspruch auf Mitwirkung an der Vermieterkündigung vor dem Hintergrund des Art. 14 GG anerkannt wurde. Die Mietergesamtheit wurde hingegen auch im Urteil des OLG Hamburg als Gesellschaft bürgerlichen Rechts dargestellt.

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