1. Ein für den Vermieter praktisch unkündbarer Vertrag verstößt gegen die grundgesetzliche Eigentumsgarantie. Ist daher die Aufhebung einer Gemeinschaft von Vermietern nur durch Kündigung eines Mietvertrages möglich, so schulden die "Mitvermieter" einander die Mitwirkung an der Kündigung.
2. Die Mitwirkung an der Kündigung kann nur gefordert werden, wenn die auszusprechende Kündigung berechtigt ist. Dies kann gerichtlich erst nach Ausspruch der Kündigung beurteilt werden, es sei denn, die Kündigung ist offensichtlich rechtswidrig.
2. Die Mitwirkung an der Kündigung kann nur gefordert werden, wenn die auszusprechende Kündigung berechtigt ist. Dies kann gerichtlich erst nach Ausspruch der Kündigung beurteilt werden, es sei denn, die Kündigung ist offensichtlich rechtswidrig.
OLG Hamburg, 01.06.2001 - Az: 11 U 47/01
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