Ein Nachweismakler hat keinen Provisionsanspruch, wenn er ein Prospekt überreicht hat. Hierbei handelt es sich um eine unwesentlichen Maklerleistung. Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass ein langer Zeitraum zwischen der Übergabe des Prospekts und dem Vertragsschluss lag (hier: 2,35 Jahre) oder der Interessent zwischenzeitlich von der Immobilie Abstand genommen hat und erst nach längerer Zeit (hier: 20 Monate) wieder Interesse gezeigt hat.
Ein vereinbarter Kundenschutz über Interessenten für Wohneinheiten erstreckt sich zudem nicht auf Interessenten für Gewerbeeinheiten.
Ein vereinbarter Kundenschutz über Interessenten für Wohneinheiten erstreckt sich zudem nicht auf Interessenten für Gewerbeeinheiten.
LG Hamburg, 07.01.2019 - Az: 322 O 153/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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