§ 550 BGB gilt auch für nachträgliche Änderungen eines in schriftlicher Form abgeschlossenen
Mietvertrages. Es muss sich die für den Abschluss des Mietvertrages notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere den Mietgegenstand, die Miete sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses - jedenfalls ansatzweise aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergeben.
Deshalb bedürfen grundsätzlich Ergänzungen oder Änderungen des Mietvertrags gleichfalls der Schriftform, zumindest wenn sie für die Parteien wesentliche Punkte betreffen. Insoweit spielt es grundsätzlich auch keine Rolle, ob die Pflichten der Parteien verschärft oder erleichtert werden. Der Formmangel eines Änderungsvertrages zu einem Miet- oder Pachtvertrag führt dazu, dass der zunächst unter Beachtung der Form geschlossene ursprüngliche Vertrag nunmehr gleichfalls der Schriftform entbehrt und als für unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt,
Gerade auch jede nachträgliche, zeitlich nicht beschränkte Änderung der Höhe der Miete, die nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann, ist unabhängig davon, ob sie zu einer dem Vermieter und damit auch dem durch die Vorschrift geschützten Grundstückserwerber günstigen Erhöhung oder aber zu einer Ermäßigung geführt hat, wesentlich und stellt damit eine dem Formenzwang des § 550 BGB unterfallende Vertragsänderung dar. Dies gilt auch für eine Änderung der Nebenkostenvorauszahlung.
Bei einem Vertrag ist es zur Wahrung der Schriftform erforderlich, dass die Parteien dieselbe Urkunde unterzeichnen, § 126 Abs. 2 BGB. Der gesamte Vertragsinhalt muss durch die Unterschrift beider Parteien gedeckt werden. Ein Briefwechsel oder ein sonstiger Austausch einseitiger Erklärungen reicht daher nicht aus.