Im vorliegenden Fall wurde nach den vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ein wesentlicher Anteil der in den Wohnungen angegebenen Heizwärme wegen freiliegender ungedämmter Heizrohrleitungen nicht erfasst, konkret hatte der Sachverständige hier einen Wert von nur 25,9 % des von den Heizkostenzählern tatsächlich erfassten Wärmeverbrauchs ermittelt.
Nach Empfehlung des Sachverständigen sei daher die
Heizkostenabrechnung unter Berücksichtigung der VDI-Richtlinie 2077 zu erstellen, um im Ergebnis eine faire Verteilung der Verbrauchskosten der Heizung zu erlangen.
Richtig ist, dass nach
7 Abs. 1 S. 3 HeizKV bei erhöhter Rohrwärmeabgabe unterhalb des kritischen Wertes von 34 % grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Vermieters gegeben ist, ob er die Berechnung nach den anerkannten Regeln der Technik unter Anwendung der VDI-Richtlinie 2077 vornehmen will oder nicht.
Angesichts des hier doch deutlichen Abweichens vom Grenzwert von 34 % ist das Gericht aber der Auffassung, dass sich insoweit die Ermessensentscheidung des Vermieters auf Null reduziert hat und er, um eine sachgerechte Verteilung der Heizkosten zu ermöglichen, unter Anrechnung dieser Grundsätze abrechnen muss.
Nach Auffassung des Gerichts kann es für die Anwendung der entsprechenden Richtlinie auch keinen Unterschied machen, ob die Rohre tatsächlich frei - d.h. ohne jegliche Umhüllung – in den Wohnungen verlaufen oder wie in einer Mehrzahl der hierzu Lande vorhandenen Mietwohnungen ungedämmt im Estrich oder in den Wänden und damit nur von Mauerwerk umhüllt verlegt wurden, auch diese sind ungedämmt.