Im vorliegenden wollten die Mieter eines Nachclubs eine
Minderung des Mietzinses wegen der aufgrund der Covid-19 Pandemie angeordneten Schließung des Betriebes geltend machen.
Die Vermieterin war der Ansicht, dass die aufgrund der COVID-19-Pandemie behördlich verfügte Schließung des Nachtclubs weder einen
Mangel der Mietsache darstellt, noch eine Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung begründet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Mieter waren wegen der aufgrund der COVID-19- Pandemie angeordneten Schließung des Nachtclubs weder von der Mietzahlung befreit noch zur Zahlung einer geringeren Miete berechtigt.
Die Mieter können sich zur Minderung des Mietzinses nicht auf § 1 Ziffer 8 des
Mietvertrages berufen. Nach § 1 Ziffer 8 hat die Vermieterin die Erfüllung künftiger behördlicher Vorschriften auf ihre Kosten zu tragen, die nachweislich nicht mit der Nutzung der Mieträumlichkeiten als Bar/Lounge gemäß diesem Vertrag zusammenhängen.
Unabhängig davon, ob es sich bei der Schließungsanordnung um eine künftige behördliche Vorschrift gehandelt hat, hängt diese Schließungsanordnung vielmehr unmittelbar mit der Nutzung der Mieträumlichkeiten als Bar/Lounge zusammen. Die Schließungsanordnung bezieht sich ausschließlich auf die Tatsache, dass in den als Bar/Lounge genutzten Mieträumlichkeiten Gäste zusammenkommen, um zu tanzen und zu feiern, und dass dadurch die Gefahr besteht, dass die Gäste bzw. das Personal des Nachtclubs sich mit COVID-19 anstecken.
Auch nach den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich keine Minderung des Mietzinses. Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob Art. 240 § 2 EGBGB eine Sperrwirkung entfaltet, die eine Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechts oder des Allgemeinen Schuldrechts auf den Fall der behördlichen Schließungen des Geschäftsbetriebs Ausschlüsse, oder ob eine solche Sperrwirkung zu verneinen ist mit der Folge, dass die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts oder der Gewährleistung weiterhin anwendbar sind.
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