Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.051 Anfragen

Wohnraummietrecht kann auch auf Geschäftsraummietverträge angewendet werden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine entsprechende Anwendung des Wohnraummietrecht auf Geschäftsraummietverträge kann auch konkludent vereinbart werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Ein bürgerlich-rechtlicher Verein hatte ein Objekt gemietet, um dort Vereinsmitglieder zu Wohnzwecken unterbringen zu können. Der Mietvertrag war daher als Wohnraummietvertrag überschrieben, als Vertragszweck war die Nutzung der Mieträume zu Wohnzwecken vereinbart.

Zwischen den Parteien war strittig, ab eine (vermieterseitige) Kündigung des Mietverhältnisses nach den Regeln für Geschäftsraummietverträge oder nach dem Wohnraummietrecht zu erfolgen hat.

Das in der Sache befasste Gericht war der Ansicht, dass zwar ein Gewerberaummietvertrag abgeschlossen wurde, jedoch konkludent die Anwendung des Wohnraummietrechts vereinbart wurde. Dies ergab sich aus der Überschrift „Wohnraummietvertrag“, welche nur so verstanden werden kann, dass das für das Mietverhältnis die Vorschriften des Wohnraummietrechts angewendet werden sollen. Es befand sich im Vertrag auch keine einzige Vorschrift, die auf eine Anwendung von Gewerberaummietrecht hindeutete.

Zudem hatte der Vermieter in der Vergangenheit die Zustimmung zu Mieterhöhungen unter Bezugnahme auf den Cottbuser Mietspiegel verlangt und dabei selber Bezug auf Vorschriften des Wohnraummietrechts genommen.


LG Cottbus, 25.09.2020 - Az: 1 O 264/19

Rechtsberatung durch erfahrenen Anwalt

AnwaltOnline - bekannt aus Bild am Sonntag

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Sehr geehrter Herr Voß, ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden und gehe jetzt am Wochenende ...
Andreas Thiel, Waldbronn
Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant