Eine entsprechende Anwendung des Wohnraummietrecht auf Geschäftsraummietverträge kann auch konkludent vereinbart werden.
Zwischen den Parteien war strittig, ab eine (vermieterseitige) Kündigung des Mietverhältnisses nach den Regeln für Geschäftsraummietverträge oder nach dem Wohnraummietrecht zu erfolgen hat.
Das in der Sache befasste Gericht war der Ansicht, dass zwar ein Gewerberaummietvertrag abgeschlossen wurde, jedoch konkludent die Anwendung des Wohnraummietrechts vereinbart wurde. Dies ergab sich aus der Überschrift „Wohnraummietvertrag“, welche nur so verstanden werden kann, dass das für das Mietverhältnis die Vorschriften des Wohnraummietrechts angewendet werden sollen. Es befand sich im Vertrag auch keine einzige Vorschrift, die auf eine Anwendung von Gewerberaummietrecht hindeutete.
Zudem hatte der Vermieter in der Vergangenheit die Zustimmung zu Mieterhöhungen unter Bezugnahme auf den Cottbuser Mietspiegel verlangt und dabei selber Bezug auf Vorschriften des Wohnraummietrechts genommen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Ein bürgerlich-rechtlicher Verein hatte ein Objekt gemietet, um dort Vereinsmitglieder zu Wohnzwecken unterbringen zu können. Der Mietvertrag war daher als Wohnraummietvertrag überschrieben, als Vertragszweck war die Nutzung der Mieträume zu Wohnzwecken vereinbart.Zwischen den Parteien war strittig, ab eine (vermieterseitige) Kündigung des Mietverhältnisses nach den Regeln für Geschäftsraummietverträge oder nach dem Wohnraummietrecht zu erfolgen hat.
Das in der Sache befasste Gericht war der Ansicht, dass zwar ein Gewerberaummietvertrag abgeschlossen wurde, jedoch konkludent die Anwendung des Wohnraummietrechts vereinbart wurde. Dies ergab sich aus der Überschrift „Wohnraummietvertrag“, welche nur so verstanden werden kann, dass das für das Mietverhältnis die Vorschriften des Wohnraummietrechts angewendet werden sollen. Es befand sich im Vertrag auch keine einzige Vorschrift, die auf eine Anwendung von Gewerberaummietrecht hindeutete.
Zudem hatte der Vermieter in der Vergangenheit die Zustimmung zu Mieterhöhungen unter Bezugnahme auf den Cottbuser Mietspiegel verlangt und dabei selber Bezug auf Vorschriften des Wohnraummietrechts genommen.
LG Cottbus, 25.09.2020 - Az: 1 O 264/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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