Die Kostentragung hinsichtlich der Nutzerwechselgebühr ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Soweit die Vertragsparteien nicht anderweitig hierzu Regelungen getroffen haben, fällt diese Gebühr daher dem Vermieter zur Last (vgl. BGH, 14.11.2007 - Az: VIII ZR 19/07). Dies folgt aus dem Grundsatz des § 535 I 3 BGB, wonach der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten trägt, sofern keine anders lautende Vereinbarung durch die Parteien getroffen wird.
Die im zu entscheidenden Fall in § 7 Punkt 10 des Mietvertrages getroffene Regelung, wonach der ausziehende Mieter die Kosten einer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen notwendig werdenden Zwischenablesung zu tragen hat, war nach § 307 I, II Nr. 1 BGB unwirksam.
Bei der entsprechenden Klausel des Mietvertrages handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 I BGB. Derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB und sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner, hier den Beklagten, unangemessen benachteiligen. Nach § 307 II Nr. 1 BGB ist eine solche unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist.
Dies war vorliegend der Fall, denn die Kosten des Nutzerwechsels fallen als Verwaltungskosten grundsätzlich nach § 535 I 3 BGB dem Vermieter zur Last. Im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen kann von diesem Grundsatz durch eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgewichen werden.
Die im zu entscheidenden Fall in § 7 Punkt 10 des Mietvertrages getroffene Regelung, wonach der ausziehende Mieter die Kosten einer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen notwendig werdenden Zwischenablesung zu tragen hat, war nach § 307 I, II Nr. 1 BGB unwirksam.
Bei der entsprechenden Klausel des Mietvertrages handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 I BGB. Derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB und sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner, hier den Beklagten, unangemessen benachteiligen. Nach § 307 II Nr. 1 BGB ist eine solche unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist.
Dies war vorliegend der Fall, denn die Kosten des Nutzerwechsels fallen als Verwaltungskosten grundsätzlich nach § 535 I 3 BGB dem Vermieter zur Last. Im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen kann von diesem Grundsatz durch eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgewichen werden.
AG Berlin-Hohenschönhausen, 29.05.2008 - Az: 16 C 205/07
ECLI:DE:AGBELB:2008:0529.16C205.07.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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