Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.084 Anfragen

Anfechtung eines WEG-Beschlusses über Vermessung des Grenzverlaufs

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Anfechtung eines WEG-Beschlusses über Vermessung des Grenzverlaufs

Vorliegend wurde über den Beschluss der Eigentümerversammlung über die Vermessung des Grenzverlaufs „zu Lasten“ eines Wohnungseigentümers gestritten.

Hintergrund war, dass die Kläger ein angrenzendes Grundstück der Kirche angepachtet haben und dabei einen Neubau errichtet haben, der baulich an das Gemeinschaftseigentum der WEG anschließt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Grundsätzlich ist die Auffassung der Kläger, aus § 10 WEG ergeben sich zunächst nur Aufklärungs- und Informationspflichten, richtig. Diesen Pflichten können die Kläger aber nicht durch bloße Erklärung nachkommen, da eben der genaue Grenzverlauf infolge der Baumaßnahmen nicht mehr feststellbar ist.

Insoweit war es auch nicht zu beanstanden wenn für den Fall eines ausbleibenden Nachweises die Beauftragung des Vermessungsamtes beschlossen wurde, wobei der Zusatz „zu Lasten des Verursachers“ nur so verstanden werden kann, dass man sich die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten wiederholen möchte, nicht, dass man meint mittels Vertrages zu Lasten Dritter den Verursacher unmittelbar verpflichten zu können.


AG Traunstein, 19.09.2014 - Az: 319 C 500/14

Nachfolgend: LG München I, 21.05.2015 - Az: 36 S 19367/14

Patrizia KleinHont Péter HetényiMartin Becker

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Anwalt - Das Magazin 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
Verifizierter Mandant
Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...
Verifizierter Mandant