Die von den Klägern in der Klagebegründung vertretene Rechtsauffassung, wonach zu ihren Lasten keine Kostentragungspflichten durch Beschluss begründet werden dürfen, ist zutreffend.
In der Tat hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Beschlusskompetenz, konstitutive Handlungspflichten wie etwa die Kostentragung für ein Gutachten zu beschließen. Vielmehr muss sie versuchen, gegebenenfalls die Kostentragung eines Miteigentümers, auf dem Rechtsweg zu erreichen.
Für die konstitutive Begründung von Zahlungspflichten fehlt es an der Beschlusskompetenz.
Dies würde nicht nur einen Anfechtungsgrund, sondern auch einen Nichtigkeitsgrund darstellen mit der Folge, dass es auf die Einhaltung der Anfechtungsbegründungsfrist in diesem Fall nicht ankäme.
Im Übrigen wäre in der Tat die Bezeichnung der Beklagtenpartei im Klagebegründungsschriftsatz mit „P.A.“ nicht dahingehend zu verstehen, dass nur diesem gegenüber die Klage begründet werden sollte. Vielmehr erschließt es sich ohne weiteres, dass die Klage auch weiterhin gegen diejenigen gerichtet wird, die in der Anfechtungsschrift genannt sind.