Anfechtung eines WEG-Beschlusses über Vermessung des Grenzverlaufs
Vorliegend wurde über den Beschluss der Eigentümerversammlung über die Vermessung des Grenzverlaufs „zu Lasten“ eines Wohnungseigentümers gestritten.
Hintergrund war, dass die Kläger ein angrenzendes Grundstück der Kirche angepachtet haben und dabei einen Neubau errichtet haben, der baulich an das Gemeinschaftseigentum der WEG anschließt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich ist die Auffassung der Kläger, aus
§ 10 WEG ergeben sich zunächst nur Aufklärungs- und Informationspflichten, richtig. Diesen Pflichten können die Kläger aber nicht durch bloße Erklärung nachkommen, da eben der genaue Grenzverlauf infolge der Baumaßnahmen nicht mehr feststellbar ist.
Insoweit war es auch nicht zu beanstanden wenn für den Fall eines ausbleibenden Nachweises die Beauftragung des Vermessungsamtes beschlossen wurde, wobei der Zusatz „zu Lasten des Verursachers“ nur so verstanden werden kann, dass man sich die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten wiederholen möchte, nicht, dass man meint mittels Vertrages zu Lasten Dritter den Verursacher unmittelbar verpflichten zu können.