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Wenn der Mietvertrag die Abtretung von Ansprüchen durch den Mieter an Inkassodienstleister verbietet ...

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein mietvertragliches Abtretungsverbot von Ansprüchen des Mieters an einen Inkassodienstleister ist wirksam. Bei einer solchen Klausel überwiegen die schützenswerten Interessen des Vermieters die Belange des Mieters.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Mieter seine Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rückzahlung überzahlter Miete wegen der Mietpreisbremse an einen Inkassodienstleister abgetreten.

Der Vermieter wies die Ansprüche als unzulässig zurück und verwies auf das mietvertragliche Abtretungsverbot.

Das Gericht bestätigte die Auffassung des Vermieters - der Dienstleister war nicht zur Klageerhebung berechtigt.

Einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB und damit eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt nicht vor.

Das Interesse des Vermieters ist - auch bei einem Großvermieter - schützenswert. Das vermieterseitige Interesse daran, die Vertragsabwicklung klar und übersichtlich zu gestalten und nicht mit einer Vielzahl von möglichen Neugläubigern konfrontiert zu werden, überwiegt das Interesse des Mieters, da sich dieser bei Bedarf rechtlich beraten oder unterstützen lassen kann, ohne das hierfür eine Anspruchsabtretung erforderlich ist.

Zudem ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass bestimmte Streitfragen, wie beispielsweise die Ausstattung der Wohnung regelmäßig am einfachsten mit der Person zu klären sind, die in der Wohnung wohnt.


AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 24.11.2020 - Az: 11 C 108/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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