Das Halten einer Katze in der Wohnung zählt unzweifelhaft zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Das Betreten des
Balkons kommt der artgerechten Haltung einer Katze zumindest näher als das ausschließliche Halten in der Wohnung. Daher zählt auch das Anbringen eines
Katzennetzes, welches es der Katze ermöglicht, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören oder Singvögel zu jagen, zum genehmigungsfreien Gebrauch.
Dies gilt zumindes dann, wenn das Netz ohne Eingriff in die Substanz des Hauses montiert wird und es durch das Netz zu keiner erheblicher optischen Beeinträchtigung der Fassade kommt. Von einer zusätzlichen optischen Beeinträchtigung ist dann nicht auszugehen, wenn schon andere Mieter der Wohnanlage (hier: 11) ein Katzennetz montiert haben und der Vermieter dies jahrelang geduldet hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Anbringung eines Katzennetzes an ihrem Balkon aus
§ 535 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Dauernutzungsvertrag vom 12.06.2015.
Das Halten einer Katze in der Wohnung ist bereits nach Nummer VII (22, 24) des Dauernutzungsvertrages gestattet und zählt unzweifelhaft zum bestimmungsgemäßen Gebrauch.
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