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Ferienhaus: Bei Nutzungsuntersagung wegen Corona-Pandemie gibt es Geld zurück

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Mieter eines Ferienhauses kann den Mietvertrag fristlos kündigen und die bereits bezahlte Miete zurückverlangen, wenn die Nutzung des Ferienhauses aufgrund einer Allgemeinverfügung im Rahmen der Corona-Pandemie untersagt ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die späteren Kläger hatte ein Ferienhaus in Sachsen gemietet. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde jedoch die Nutzung von Übernachtungsangeboten der Hotel- und Beherbergungsbetriebe im Inland für touristische Zwecken durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales mittels Allgemeinverfügung untersagt.

Die darauf ausgesprochene Kündigung des Mieters, verbunden mit der Rückforderung des bereits gezahlten Mietpreises, wollte der Vermieter so nicht akzeptieren und nahm keine Rückzahlung vor.

Vor Gericht bekamen die Mieter jedoch Recht. Es lag ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, auch wenn die Verfügung kein ausdrückliches Verbot für Ferienhäuser enthielt. Denn verboten war in jedem Fall die Nutzung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken. Da die Anmietung des Ferienhauses vorliegend für einen privaten und somit nicht geschäftlichen Zweck erfolgte, war es dem Mieter untersagt, das gemietete Haus zu nutzen. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache war also nicht möglich.

Auch wenn der Vermieter diesen Umstand nicht zu vertreten hat, war es dem Mieter nicht zuzumuten, an dem Vertrag festzuhalten. Dieser konnte daher wirksam gekündigt werden - mit der Folge, dass die Miete zurückzuzahlen war.


AG Hamburg-Blankenese, 18.09.2020 - Az: 533 C 96/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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