Es liegt ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung vor, wenn der Mieter einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt antritt (BGH, 11.06.2014 - Az: VIII ZR 349/13). Dies gilt umso mehr bei einer zweimaligen, jeweils einjährigen Dozententätigkeit (hier: in der Mongolei).
Als Nachweis genügt hier eine Bestätigung der Hochschule. Weitere Nachweise (offiziellen Dokumente, Visa und Aufenthaltsgenehmigung) kann der Vermieter nicht verlangen. Hier müsste der Vermieter zunächst dem vorgelegten Nachweis entgegentreten - oder aber seine Zustimmung erteilen.
Will der Vermieter die Untervermietung verweigern, so muss er nämlich unter Mitteilung der tatsächlichen Umstände die Gründe geltend machen, die zur Versagung der Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit führen.
Der Vermieter kann die Untervermietung auch nicht von einer privaten Haftpflichtversicherung des Untermieters abhängig machen, da der (Haupt-)Mieter weiterhin für Schäden in der Wohnung haftet.
Als Nachweis genügt hier eine Bestätigung der Hochschule. Weitere Nachweise (offiziellen Dokumente, Visa und Aufenthaltsgenehmigung) kann der Vermieter nicht verlangen. Hier müsste der Vermieter zunächst dem vorgelegten Nachweis entgegentreten - oder aber seine Zustimmung erteilen.
Will der Vermieter die Untervermietung verweigern, so muss er nämlich unter Mitteilung der tatsächlichen Umstände die Gründe geltend machen, die zur Versagung der Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit führen.
Der Vermieter kann die Untervermietung auch nicht von einer privaten Haftpflichtversicherung des Untermieters abhängig machen, da der (Haupt-)Mieter weiterhin für Schäden in der Wohnung haftet.
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 22.01.2020 - Az: 3 C 234/19
ECLI:DE:AGBETK:2020:0122.3C234.19.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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