1. Grundsätzlich waren Mitte Mai 2020 in NRW Eigentümerversammlungen rechtlich möglich, wenn die Hygienevorschriften eingehalten werden.
2. Eine Einladung zur Eigentümerversammlung in einen Versammlungsraum, der nach geltender COVID-19-VO nur für sieben Personen zugelassen ist (100 m²) ist ermessensfehlerhaft, wenn in den letzten drei Jahren immer mindestens 19 Personen erschienen.
3. Auch wenn ein Verstoß gegen die Corona-Schutz-Verordnung bei Durchführung der Versammlung nicht vorlag, weil nicht mehr als sieben Eigentümer erschienen, bedeutet die Auswahl eines derart kleinen Versammlungsraums eine Einschränkung der Teilnahmerechte der Eigentümer (vgl. AG Kassel, 27.08.2020 - Az: 800 C 2563/20). Gefasste Beschlüsse sind nicht nichtig, jedoch auf fristgerechte Anfechtung alle für ungültig zu erklären.
2. Eine Einladung zur Eigentümerversammlung in einen Versammlungsraum, der nach geltender COVID-19-VO nur für sieben Personen zugelassen ist (100 m²) ist ermessensfehlerhaft, wenn in den letzten drei Jahren immer mindestens 19 Personen erschienen.
3. Auch wenn ein Verstoß gegen die Corona-Schutz-Verordnung bei Durchführung der Versammlung nicht vorlag, weil nicht mehr als sieben Eigentümer erschienen, bedeutet die Auswahl eines derart kleinen Versammlungsraums eine Einschränkung der Teilnahmerechte der Eigentümer (vgl. AG Kassel, 27.08.2020 - Az: 800 C 2563/20). Gefasste Beschlüsse sind nicht nichtig, jedoch auf fristgerechte Anfechtung alle für ungültig zu erklären.
AG Dortmund, 19.11.2020 - Az: 514 C 88/20
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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