Fallen die Rechtsstellung des Vermieters und des Eigentümers an der vermieteten Wohnung auseinander, ist § 566 Absatz 1 BGB nicht anwendbar.
Bei Zahlungsverzug mit mehr als zwei Monatsmieten oder mit mehr als einer Monatsmiete von mehr als einen Monat ist eine ordentliche Kündigung möglich. Maßgeblich ist hier der Vertragsverstoß und nicht die Höhe des Mietrückstands zudem sind auch Zahlungsrückstände unter 2.000 Euro bereits keine geringfügigen Forderungen mehr.
Kündigt ein Vermieter wegen Zahlungsrückstand fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, so kann nur die fristlose Kündigung durch Zahlung des Rückstandes innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklagen geheilt werden.
Bei Zahlungsverzug mit mehr als zwei Monatsmieten oder mit mehr als einer Monatsmiete von mehr als einen Monat ist eine ordentliche Kündigung möglich. Maßgeblich ist hier der Vertragsverstoß und nicht die Höhe des Mietrückstands zudem sind auch Zahlungsrückstände unter 2.000 Euro bereits keine geringfügigen Forderungen mehr.
Kündigt ein Vermieter wegen Zahlungsrückstand fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, so kann nur die fristlose Kündigung durch Zahlung des Rückstandes innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklagen geheilt werden.
AG Berlin-Mitte, 04.09.2019 - Az: 9 C 104/19
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