Ein gewerblicher Mieter, der sich aufgrund der Corona-Pandemie zur freiwilligen Schließung der gemieteten Büroräume entschließt, kann aus diesem Grund keine
Mietminderung vornehmen oder die Zahlung der Miete komplett einstellen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Vorliegend wurde die Firmenzentrale wegen der Corona-Pandemie für den Zeitraum von ca. 1 1/2 Monaten geschlossen, die Arbeitnehmer arbeiteten bis auf eine Notbesetzung im Home-Office. Für den Zeitraum der Schließung wollte der Mieter keine Miete zahlen und klagte auf Rückzahlung der entsprechenden Zahlungen, u.a. aufgrund der seinerseits erlittenen Umsatzeinbußen von bis zu 15%.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Dem Mieter stand kein Rückzahlungsanspruch zu, da die Mietsache nicht mangelhaft war und auch die Beschränkung des Kündigungsrechts nach Art. 240 § 2 EGBGB die die Mietzahlungspflicht des Mieters nicht aufgehoben oder eingeschränkt hat.
Auch eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB kam hier nicht in Betracht. Denn das Betriebsrisiko liegt beim Mieter und nicht beim Vermieter. Dies betrifft insbesondere das Verwendungsrisiko.
Auch wenn der Mieter - wie die gesamte Wirtschaft - Umsatzeinbußen erlitten hat, bestand kein Anpassungsanspruch, da bei Umsatzeinbußen von vorliegend 10 bis 15 % noch nicht von einer Unzumutbarkeit auszugehen ist.