Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDie Beteiligten sind Eheleute, die um die Mietkosten für die vormals gemeinsam genutzte Wohnung streiten. Die Antragsgegnerin hatte diese im Januar 2017 verlassen; nachdem sich der Antragsteller zunächst gegen eine
Kündigung verwehrte, wurde schlussendlich doch gemeinsam die Wohnung mit Wirkung zum Ende Juli 2017 gekündigt.
Der Antragsteller hat behauptet, er habe – neben weiteren Nebenkosten – die Miete der Wohnung bis März 2017 in voller Höhe monatlich beglichen. Er ist der Ansicht gewesen, die Antragsgegnerin schulde hälftige Beteiligung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Ausgleichsanspruch des Antragstellers besteht für die Zeit von Februar bis Juli 2017 nur in Gestalt eines Freistellungsanspruchs:
Scheitert die Ehe und kommt es zur
Trennung, lebt im Falle des Ausziehens eines der Partner aus der ehelichen Wohnung zwar automatisch die Grundregel des § 426 Abs. 1 BGB auf, so dass die Mietzinsen im Innenverhältnis hälftig zu tragen sind.
Nutzt aber ein Ehegatte - wie vorliegend - nach der Trennung eine gemeinsam angemietete Wohnung allein weiter, trägt er jedoch im Innenverhältnis die Miete allein, denn es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem regelmäßig wiederkehrend Nutzungen gezogen werden; diese Nutzungen zieht indes nach der Trennung nur noch der in der Ehewohnung verbliebene Partner. Da dieser die Möglichkeit hätte, eine andere Wohnung zu mieten (an deren Kosten sich der Ehegatte ebenfalls nicht beteiligen müsste), muss für die fortlaufende Nutzung der Ehewohnung nach Trennung gleiches – also die Kostentragung nur durch den Nutzer – gelten.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.