Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn eine Mietwohnung überwiegend zur Weitervermietung an Feriengäste genutzt wird. Denn in diesem Fall liegt kein Wohnraummietverhältnis vor und der Mieter ist nicht besonders geschützt.
Im vorliegenden Fall war von den Vertragspartnern ausdrücklich ein Mischmietvertrag abgeschlossen worden, der eine Nutzung zu Wohnzwecken sowie zur Vermietung an Feriengäste vorsah.
In diesem Fall muss eine Einordnung dahingehend erfolgen, ob es sich um ein Wohnraummietverhältnis oder ein gewerbliches Mietverhältnis handelt. Dies hängt entscheidend davon ab, welche Nutzungsart überwiegt (BGH, 09.07.2014 - Az: VIII ZR 376/13).
Da vorliegend die Nutzung der Weitervermietung überwog, war es nicht erforderlich, dass der Vermieter seine Kündigung begründet.
Im vorliegenden Fall war von den Vertragspartnern ausdrücklich ein Mischmietvertrag abgeschlossen worden, der eine Nutzung zu Wohnzwecken sowie zur Vermietung an Feriengäste vorsah.
In diesem Fall muss eine Einordnung dahingehend erfolgen, ob es sich um ein Wohnraummietverhältnis oder ein gewerbliches Mietverhältnis handelt. Dies hängt entscheidend davon ab, welche Nutzungsart überwiegt (BGH, 09.07.2014 - Az: VIII ZR 376/13).
Da vorliegend die Nutzung der Weitervermietung überwog, war es nicht erforderlich, dass der Vermieter seine Kündigung begründet.
LG Berlin, 06.06.2018 - Az: 65 S 255/17
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