Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 392.389 Anfragen

Teilweise Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung und das Kündigungsrecht des Vermieters

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen
Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn eine Mietwohnung überwiegend zur Weitervermietung an Feriengäste genutzt wird. Denn in diesem Fall liegt kein Wohnraummietverhältnis vor und der Mieter ist nicht besonders geschützt.

Im vorliegenden Fall war von den Vertragspartnern ausdrücklich ein Mischmietvertrag abgeschlossen worden, der eine Nutzung zu Wohnzwecken sowie zur Vermietung an Feriengäste vorsah.

In diesem Fall muss eine Einordnung dahingehend erfolgen, ob es sich um ein Wohnraummietverhältnis oder ein gewerbliches Mietverhältnis handelt. Dies hängt entscheidend davon ab, welche Nutzungsart überwiegt (BGH, 09.07.2014 - Az: VIII ZR 376/13).

Da vorliegend die Nutzung der Weitervermietung überwog, war es nicht erforderlich, dass der Vermieter seine Kündigung begründet.


LG Berlin, 06.06.2018 - Az: 65 S 255/17

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Wirtschaftswoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.389 Beratungsanfragen

Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss
Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...

Pabst,Elke, Pforzheim

Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.

Verifizierter Mandant