Ein Vermieter handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er einen Räumungsanspruch aufgrund eines berechtigten Nutzungswunsches weiterverfolgt, wenn dieser Nutzungswunsch noch vor Ablauf der Kündigungsfrist wegfällt.
Vorliegenden Fall hatte der Vermieter eine berechtigte Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, erlitt dann aber einen Arbeitsunfall, der dazu führte, dass der Nutzungswunsch - der geplante Umzug - entfiel. Damit war der Kündigungsgrund Eigenbedarf nachträglich - aber noch vor Ablauf der Kündigungsfrist - entfallen.
Die Weiterverfolgung des Anspruchs auf Räumung obwohl der Wunsch, selbst in der Wohnung zu leben, auf absehbare Zeit nicht realisierbar ist, ist rechtsmissbräuchlich.
Voraussetzung einer Eigenbedarfskündigung ist es, dass der Vermieter die Räume „alsbald“ nach dem Ende des Mietverhältnisses selbst nutzen will und kann.
Vorliegenden Fall hatte der Vermieter eine berechtigte Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, erlitt dann aber einen Arbeitsunfall, der dazu führte, dass der Nutzungswunsch - der geplante Umzug - entfiel. Damit war der Kündigungsgrund Eigenbedarf nachträglich - aber noch vor Ablauf der Kündigungsfrist - entfallen.
Die Weiterverfolgung des Anspruchs auf Räumung obwohl der Wunsch, selbst in der Wohnung zu leben, auf absehbare Zeit nicht realisierbar ist, ist rechtsmissbräuchlich.
Voraussetzung einer Eigenbedarfskündigung ist es, dass der Vermieter die Räume „alsbald“ nach dem Ende des Mietverhältnisses selbst nutzen will und kann.
LG Berlin, 29.01.2019 - Az: 67 S 9/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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