Ist nicht mit Störungen oder Einflussnahme Dritter zu rechnen, so kann eine Wohnungseigentümerversammlung während der Corona-Pandemie auch im Freien - vorliegend auf dem nicht föffentlich zugänglichen Spielplatz der WEG - abgehalten werden.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit liegt in diesem Fall nicht vor.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit liegt in diesem Fall nicht vor.
AG Berlin-Wedding, 13.07.2020 - Az: 9 C 214/20
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