Im vorliegenden Fall hatte der Mieter Mietrückstände für die Monate August bis Oktober 2011. Aus diesem Grund wurde ihm durch die Vermieter fristlos gekündigt. Am Dienstag, den 11. Oktober 2011, haben die Vermieter zudem die Wasserversorgung in der Wohnung des Mieters abgestellt.
Da das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung unstreitig beendet ist, kann sich ein Anspruch des Mieters auf Gewährleistung der ungehinderten Versorgung mit Wasser nur aus § 242 BGB als Ausfluss der nachvertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag gemäß § 535 BGB ergeben.
Zu beachten ist jedoch, dass der Mieter seit August 2011 keine Mietzinszahlungen oder Vorauszahlungen auf die Nebenkosten erbracht hat, so dass es den Vermietern nicht zumutbar erscheint, diesen „kostenlos“ mit Wasser zu versorgen.
Soweit der Mieter geltend macht, dass die Zahlungsrückstände mit der Kaution verrechnet werden könnten, ändert dies an der Wertung nichts:
Die Aufrechnungserklärung des Mieters geht ins Leere, da sein Kautionsrückzahlungsanspruch noch nicht fällig ist und die Aufrechnungserklärung mithin an einer Aufrechnungslage scheitert.
Da das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung unstreitig beendet ist, kann sich ein Anspruch des Mieters auf Gewährleistung der ungehinderten Versorgung mit Wasser nur aus § 242 BGB als Ausfluss der nachvertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag gemäß § 535 BGB ergeben.
Zu beachten ist jedoch, dass der Mieter seit August 2011 keine Mietzinszahlungen oder Vorauszahlungen auf die Nebenkosten erbracht hat, so dass es den Vermietern nicht zumutbar erscheint, diesen „kostenlos“ mit Wasser zu versorgen.
Soweit der Mieter geltend macht, dass die Zahlungsrückstände mit der Kaution verrechnet werden könnten, ändert dies an der Wertung nichts:
Die Aufrechnungserklärung des Mieters geht ins Leere, da sein Kautionsrückzahlungsanspruch noch nicht fällig ist und die Aufrechnungserklärung mithin an einer Aufrechnungslage scheitert.
AG Westerburg, 03.11.2011 - Az: 21 C 164/11
ECLI:DE:AGWESTE:2011:1103.21C164.11.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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