Da es sich beim Berliner Mietendeckel um eine öffentlich-rechtliche Regelung handelt, hat diese keine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verhältnis der Mietvertragsparteien. Deshalb schließt der Mietendeckel auch den vermieterseitigen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nicht aus.
Auch wenn nach § 3 Abs. 1 des Berliner Mietendeckels eine Miete verboten ist, die die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Miete überschreitet, so hat dies keine Wirkung auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter.
Daher konnte der Mieter, der eine Aufforderung zur Zustimmung zur Mieterhöhung nach dem im Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin vorgesehenen Stichtag - 18.06.2019 - erhalten hatte, die Zustimmung nicht mit einem entsprechenden Hinweis verweigern.
Ist das Mieterhöhungsverlangen ansonsten wirksam, so muss der Mieter zustimmen.
Auch wenn nach § 3 Abs. 1 des Berliner Mietendeckels eine Miete verboten ist, die die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Miete überschreitet, so hat dies keine Wirkung auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter.
Daher konnte der Mieter, der eine Aufforderung zur Zustimmung zur Mieterhöhung nach dem im Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin vorgesehenen Stichtag - 18.06.2019 - erhalten hatte, die Zustimmung nicht mit einem entsprechenden Hinweis verweigern.
Ist das Mieterhöhungsverlangen ansonsten wirksam, so muss der Mieter zustimmen.
AG Berlin-Charlottenburg, 20.03.2020 - Az: 238 C 188/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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