Dem Netzbetreiber steht bei Leerstand ein Zutrittsrecht zu, um den Stromzähler auszubauen. Der Eigentümer darf dies nicht verweigern, ihm steht auch kein Besitzrecht an dem Zähler zu.
Da vorliegend kein Stromlieferungsvertrag bestand, der einen installierten Zähler voraussetzt, ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit zur Anschlusspflicht und damit zur unentgeltlichen Bereithaltung eines Zählers nicht gegeben. Denn hier lag kein Wille des Anschlussnehmers vor, den Anschluss auch zur Entnahme zu nutzen.
Da vorliegend kein Stromlieferungsvertrag bestand, der einen installierten Zähler voraussetzt, ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit zur Anschlusspflicht und damit zur unentgeltlichen Bereithaltung eines Zählers nicht gegeben. Denn hier lag kein Wille des Anschlussnehmers vor, den Anschluss auch zur Entnahme zu nutzen.
AG Dippoldiswalde, 24.01.2020 - Az: 1 C 10/18
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