Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Der Kläger war Eigentümer eines Toyota Corolla. Die Beklagte ist eine Haftpflichtversicherung, die wegen eines Haftpflichtfalles, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde, eingetreten ist.
Mit Schreiben vom 08.08.2012 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Schadenfalles die Fahrzeugidentifikationsnummer zu einem Eintrag an das HIS (Hinweis- und Informationssystem) übermittelt habe. Im HIS erfolgte Eintrag der Fahrzeugidentifikationsnummer und des Meldegrundes.
Der Kläger hat das verunfallte Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern veräußert. Er hat abgerechnet auf Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Löschungsanspruch zu. Die Eintragung sei unrechtmäßig gewesen. Insbesondere drohten ihm als Versicherungsnehmer Nachteile durch den Eintrag. Darüber hinaus habe der Eintragungsgrund
fiktive Abrechnung über einen 2.500,00 EUR übersteigenden Betrag nicht vorgelegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat keinen Löschungsanspruch betreffend des Eintrages in das HIS, weder gemäß § 35 BDSG (ggf. i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB) noch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.
Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Speicherung bestehen nicht. Insbesondere ist ein schutzwürdiges Interesse des Klägers nicht verletzt. Ein Anspruch gem § 35 BDSG ist damit nicht gegeben.