Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter eine neue Heizungsanlage nebst neuer Versorgungsleitungen installieren und für einen Anschluss an die zentrale Warmwasseraufbereitung sorgen. Ein Duldungstitel lag hiefür nicht vor.
Der Mieter wehrte sich gegen die Modernisierungsmaßnahme.
Dem Mieter steht hier ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu, da ihn die Modernisierungsmaßnahmen in seinem Besitz stören. Er ist gemäß § 862 Abs. 1 BGB in seinem Besitz an der streitgegenständlichen Wohnung durch die vom Vermieter bereits begonnenen Maßnahmen beeinträchtigt.
Ausreichend sind insoweit bereits nicht lediglich unerhebliche Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen oder sonstige nicht lediglich unwesentlichen Gebrauchsbeeinträchtigungen. Unsicherheiten bei der Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Störung gehen dabei zu Lasten des Störers.
Der Mieter wehrte sich gegen die Modernisierungsmaßnahme.
Dem Mieter steht hier ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu, da ihn die Modernisierungsmaßnahmen in seinem Besitz stören. Er ist gemäß § 862 Abs. 1 BGB in seinem Besitz an der streitgegenständlichen Wohnung durch die vom Vermieter bereits begonnenen Maßnahmen beeinträchtigt.
Ausreichend sind insoweit bereits nicht lediglich unerhebliche Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen oder sonstige nicht lediglich unwesentlichen Gebrauchsbeeinträchtigungen. Unsicherheiten bei der Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Störung gehen dabei zu Lasten des Störers.
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LG Berlin, 13.05.2014 - Az: 67 S 105/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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