Im vorliegenden Fall hatte sich ein Mieter nach Erhalt der
Nebenkostenabrechnung schriftlich an die anderen Mieter gewendet und darauf hingewiesen, dass die
Reinigungskosten nach seiner Berechnung mehr als 200% gegenüber dem vorherigen Vergleichszeitraum gestiegen waren. Die Steigerung bezeichnete der Mieter als „Wucher“. Gleichzeitig wurde vorgeschlagen, den Vermieter darauf aufmerksam zu machen.
Das Schreiben kam beim Vermieter nicht gut an - es sah es als Beleidigung und üble Nachrede an. Die fristlose, hilfsweise ordentliche,
Kündigung des Mietvertrags folgte prompt.
Das in der Sache befasste Gericht kassierte die Kündigung jedoch wieder ein, da keine mieterseitige Vertragsverletzung gem.
§ 543 Abs. 1 BGB vorlag. Auch der Hausfrieden sei nicht nachhaltig gestört worden.
Vielmehr handelte es sich um eine sachliche Auseinandersetzung mit der Nebenkostenabrechnung - üble Nachrede oder Aufwiegelung vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Eine solche - kritische - Auseinandersetzung ist aber zulässig - insbesondere dann, wenn Abweichungen bei einzelnen Positionen vorliegen.
Eine Nebenkostenabrechnung muss nicht widerspruchs- und kritiklos hingenommen werden. Das kann der Vermieter auch nicht erwarten. Vielmehr muss der Vermieter damit rechnen, dass die Mieter eines Mehrfamilienhauses sich zusammenschließen um solche Belange zu klären.
Auch die ordentliche Kündigung ging ins Leere. Es lag keine erhebliche Pflichtverletzung durch die Verwendung des Wortes „Wucher“ vor. Zudem ist vor einer ordentlichen Kündigung eine
Abmahnung erforderlich.