Eine
mietvertragliche Tierhaltungsklausel mit dem Wortlaut „Kleintiere, wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere, darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten. Andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung, ist nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet.“ ist wirksam. Sie enthält kein generelles Verbot der Tierhaltung, sondern eine zulässige Differenzierung, mittels welcher die Haltung insbesondere von Hunden von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht.
Es besteht auch keine Verpflichtung eines Vermieters, dem Mieter die Haltung eines zweiten Hundes zu erlauben.
Die vermehrte Belastung von Wohnung, Haus und unmittelbarer Umgebung durch die Haltung eines zweiten Hundes kann insbesondere bei einer kleinen Wohnung die Untersagung durch den Vermieter der
Genehmigung rechtfertigen.
Bei der Gestattung der Haltung eines zweiten Hundes steht dem Vermieter ein erhöhter Entscheidungsspielraum zu.
Unzweifelhaft geht mit der Haltung eines zweiten Hundes eine größere Belastung von Wohnung, Haus und der unmittelbaren Umgebung einher. Zudem ist bei zwei Hunden, die miteinander interagieren mit einer entsprechenden Erhöhung der Geräuschkulisse zu rechnen. Bei einer 50qm-Wohnung ist die Zustimmungsverweigerung daher zulässig.
Es ist angemessen, das Ermessen des Vermieters bei der Genehmigung eines zweiten Hundes nur dann für eingeschränkt zu halten, wenn ausnahmsweise gravierende persönliche Gründe auf Seiten des Mieters die Genehmigung unabdingbar machen.
Unerheblich war der Umstand, dass der erste Hund möglicherweise in Kürze versterben wird. Da bereits eine Genehmigung für die Haltung eines Hundes vorlag, ist es möglich unmittelbar nach dem Versterben des ersten Hundes erneut einen Hund zu halten.