Auch gegen einen WEG-Verwalter kann eine Instandsetzungsanordnung bei Schimmelbefall einer vermieteten Eigentumswohnung ergehen.
Die öffentlich-rechtliche Instandhaltungspflicht des Verfügungsberechtigten soll sicherstellen, dass den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse genügt ist. Sie dient im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums den privaten Interessen der betroffenen Mieter wie auch dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Pflege des Wohnungsbestandes.
Der WEG-Verwalter ist Verfügungsberechtigter i.S.v. § 5 Abs. 1 WAG NRW. Gem. § 3 Nr. 4 WAG NRW ist Verfügungsberechtigter wer Eigentümer ist oder auf Grund eines anderen dinglichen Rechts die Verfügungsgewalt besitzt. Dem Verfügungsberechtigten stehen ein von ihm Beauftragter sowie der Vermieter gleich.
Vorliegend ist war der WEG-Verwalter von der Wohnungseigentümerin mit der Verwaltung der betroffenen Wohnung betraut und hinsichtlich des Objekts von der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Verwalter nach dem Wohnungeigentumsgesetz bestellt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Satz 2 WAG NRW für eine Inanspruchnahme des WEG-Verwalters als Adressat der „Instandsetzungsanordnung“ vor.
Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung der Kammer, einen Hausverwalter als Beauftragten im Sinne des § 29 Nr. 8 Satz 2 WFNG NRW anzusehen. Die Heranziehung des Verwalters ist gleichsam der „klassische“ Fall der Beauftragung im Sinne von § 29 Nr. 8 WFNG NRW.
Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht auch im Rahmen der gelichlautenden Vorschrift des § 3 Nr. 4 Satz 2 WAG NRW geltend sollte. Dies umso mehr im vorliegenden Fall, in dem der WEG-Verwalter ausdrücklich von der Wohnungseigentümerin als „Mietverwalter“ beauftragt worden ist. Demnach steht er als mit der umfassenden Verwaltung der streitbefangenen Wohnung Beauftragter dem Verfügungsberechtigten gleich.
Die öffentlich-rechtliche Instandhaltungspflicht des Verfügungsberechtigten soll sicherstellen, dass den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse genügt ist. Sie dient im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums den privaten Interessen der betroffenen Mieter wie auch dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Pflege des Wohnungsbestandes.
Der WEG-Verwalter ist Verfügungsberechtigter i.S.v. § 5 Abs. 1 WAG NRW. Gem. § 3 Nr. 4 WAG NRW ist Verfügungsberechtigter wer Eigentümer ist oder auf Grund eines anderen dinglichen Rechts die Verfügungsgewalt besitzt. Dem Verfügungsberechtigten stehen ein von ihm Beauftragter sowie der Vermieter gleich.
Vorliegend ist war der WEG-Verwalter von der Wohnungseigentümerin mit der Verwaltung der betroffenen Wohnung betraut und hinsichtlich des Objekts von der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Verwalter nach dem Wohnungeigentumsgesetz bestellt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Satz 2 WAG NRW für eine Inanspruchnahme des WEG-Verwalters als Adressat der „Instandsetzungsanordnung“ vor.
Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung der Kammer, einen Hausverwalter als Beauftragten im Sinne des § 29 Nr. 8 Satz 2 WFNG NRW anzusehen. Die Heranziehung des Verwalters ist gleichsam der „klassische“ Fall der Beauftragung im Sinne von § 29 Nr. 8 WFNG NRW.
Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht auch im Rahmen der gelichlautenden Vorschrift des § 3 Nr. 4 Satz 2 WAG NRW geltend sollte. Dies umso mehr im vorliegenden Fall, in dem der WEG-Verwalter ausdrücklich von der Wohnungseigentümerin als „Mietverwalter“ beauftragt worden ist. Demnach steht er als mit der umfassenden Verwaltung der streitbefangenen Wohnung Beauftragter dem Verfügungsberechtigten gleich.
VG Köln, 19.11.2018 - Az: 16 K 7977/16
ECLI:DE:VGK:2018:1119.16K7977.16.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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