Die Behörde darf im Fall des sog. Bestandsbetreuers grundsätzlich den Widerruf der Registrierung nach
§ 27 BtOG auch auf Sachverhalte stützen, welche zeitlich vor der nach
§ 32 BtOG erfolgten Registrierung als
beruflicher Betreuer liegen.
Mit Blick auf Art. 12 GG kann es erforderlich sein, dass die Behörde nicht nur rechtliches Gehör hinsichtlich des Widerrufs gibt, sondern auch die praktische Gelegenheit dazu, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen und so den Grund für einen Widerruf zu beseitigen.